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Quarantäneregelungen für die Sommerferien
Schulbehörde weist auf Quarantäneregelungen für die Sommerferien hin. Schulpflichtverletzungen zum Schuljahresbeginn ausschließen.
24. Juni 2020 17:00 Uhr
Familien mit schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler müssen bei der Urlaubsplanung die bestehenden Quarantäneregelungen beachten und einplanen. Aktuell sind unter anderem Schweden und die Türkei als Risikogebiete ausgewiesen. Familien, die in diese und vergleichbare Risiko-Länder reisen, müssen aufgrund der geltenden Quarantänereglungen 14 Tage vor Schulbeginn wieder in Hamburg sein, um nach der verpflichteten 14-tägigen Quarantäne den Schulbeginn nicht zu verpassen. Darüber hinaus müssen sie das für sie zuständige Gesundheitsamt informieren.
Nach den aktuellen Quarantäneregelungen für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland müssen sich alle Personen, die „sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in die Freie und Hansestadt Hamburg in einem Risikogebiet“ aufgehalten haben, nach ihrer Rückkehr in eine 14-tägige Quarantäne begeben und das für sie zuständige Gesundheitsamt informieren (§ 57 Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Kinder und Jugendliche, die zusammen mit ihren Familien aus einem Risikogebiet wie der Türkei der Schweden nach Hamburg zurückkehren, dürfen also in den ersten 14 Tagen nach ihrer Rückkehr die Schule nicht betreten. Die bloße Durchreise durch ein Risikogebiet stellt allerdings keinen Aufenthalt dar. Die Quarantäneregelungen gelten aber auch für Kurzaufenthalte in Risikogebieten. Spätestens bei ihrer Rückkehr sollten sich die Betroffenen beispielsweise auf den Flughäfen oder auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts darüber informieren, ob sie aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind und wie sie sich in Hamburg verhalten müssen.
Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Ein- oder Rückreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (§ 57 Abs. 4 S. 1 der Verordnung). Maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in die Freie und Hansestadt Hamburg eine Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) nach § 57 Abs. 4 der Verordnung vorliegt, die ein Gebiet als Risikogebiet ausweist, in welchem sich jemand zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise aufgehalten hat (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene_Einreisen_Deutschland.html). Die Ausweisung von Risikogebieten wird anhand von epidemiologischen Lagen regelmäßig aktualisiert.
Weitere Informationen zum Verhalten vor, während und nach Reisen ins Ausland finden auch auf den Seiten des Senats. Die Senatspressestelle hat dort unter www.hamburg.de/faq-reisen Fragen und Antworten speziell zum Thema Reisen zusammengestellt. Viele Informationen stehen für Eltern auch in mehreren Sprachen unter www.hamburg.de/coronavirus/international zur Verfügung.